Leistungen: Die Leistungen der Hebamme bestehen insbesondere in der Beratung, der Schwangerenvorsorge, Hilfeleistungen bei
Schwangerschaftsbeschwerden, Geburtsvorbereitungskurse, CTG-Überwachungen, Wochenbettbetreuung und Beratung während der
Stillzeit.
Wahlleistungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Ebenfalls nicht umfasst sind
Krankentransporte, ärztliche Leistungen, Betreuung bei der Geburt sowie die Leistungen anderer Berufsgruppen.
Kostenübernahme: Leistungen, die auf Grundlage des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V
erfolgen, werden von der Hebamme direkt mit der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse abgerechnet. Für Anzahl oder Umfang der
erstattungsfähigen Leistungen gelten Höchstgrenzen, über die ich im Behandlungsvertrag gesondert informiere.
In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und der Betreuten daher als
Selbstzahlerin privat in Rechnung gestellt:
- Falls keine gültige Mitgliedschaft der genannten Krankenkasse festgestellt werden kann.
- Vereinbarte Termine, die von der Betreuten nicht eingehalten wurden und nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt
wurden.
- Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente
überschritten werden. Um dies zu vermeiden, wird die Betreute die Hebamme über alle Leistungen informieren, die sie bei einer
Kollegin auf Kassenkosten in Anspruch nimmt bzw. in Anspruch genommen hat.
Privatrechnungen: Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind fristgerecht zu bezahlen, unabhängig von der
Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle ( § 286 Abs. 3 BGB ).
Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der
Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme
hat keine Kenntnis über den inhalt der verschiedenen Versicherungen.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebür von 5,00 Euro berechnet.
Wahlleistungen (wie z.B Taping.) werden separat vereinbart.
Haftung: Die Hebamme haftet für ihre Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit
im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt
hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen oder ärztlich
veranlassten Leistungen.